Satzung der Baaler Bürger Bühne e. V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen Baaler Bürger Bühne e. V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hückelhoven-Baal.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erkelenz eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein dient der Förderung der kulturellen Bereicherung durch Theatervorstellungen in
Baal und Förderung der Kindertheatergruppe der Mühlenbachschule Baal.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO) in der 68 jeweils gültigen Fassung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
§ 3 Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot
(1) Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am
Vereinsmögen.
(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person und juristische Person werden. Kinder
von Mitgliedern sind auf Wunsch der Eltern Mitglieder ohne Stimmrecht und Beitrag. Die Beitragsfreiheit gilt bis
zur Beendigung der Ausbildung. Der Antrag auf Aufnahme
in den Verein ist an den Vorstand richten, der über die Aufnahme beschließt.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Die Mitgliedschaft endet
- a) durch Tod oder - bei juristischen Personen - durch Auflösung
- b) durch Austritt
- c) durch Ausschluss
Ehrenamtliche Helfer sind für die Dauer ihres Einsatzes bei der Baaler Bürger Bühne e.V. beitragsfreie Mitglieder
des Vereins ohne Rechte und Pflichten.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei
Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Der Ausschluss ist nur wichtigem Grund mit und ohne Einhaltung einer Frist
durch
Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist
von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis
zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
(2) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, und zwar im
ersten Halbjahr. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. die Wahl des Vorstandes, ohne Beisitzer
2. Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds
3. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
4. Entlastung des Vorstandes
5. Wahl der Rechnungsprüfer
6. Änderung der Satzung
7. Auflösung des Vereins
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von
14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tage vor der
Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dieses verlangen. Die
Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der
Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
(4) Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leitet die Versammlung.
(5) Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen
einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich
vereinigt.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und von
einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll ist
in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und zur Abstimmung zu bringen.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem
Schriftführer. Die jeweils aktive Theatergruppe gehört zum erweiterten
Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand wird auf 2 Kalenderjahre gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder
so
lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes vorzeitig, z. B. durch Rücktritt oder Tod, aus, ist das Ersatzmitglied des Vorstandes bei der nächsten
Mitgliederversammlung nur für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt. Die Mitglieder des erweiterten
Vorstandes gehören dem Vorstand ein Jahr an, jeweils mit dem Termin, wenn das neue Stück besetzt ist.
(2) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(3) Der Verein wird durch jeweils zwei gemeinschaftlich handelnde Vorstandsmitglieder
vertreten.
(4) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
(5) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(6) Der Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes es begehren, eine
Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Der Vorsitzende, bei Verhinderung der Stellvertreter, leitet
die
Vorstandssitzung. Über die Sitzungen ist ein Protokoll durch den Schriftführer anzufertigen
und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 9 Auflösung des Vereines
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins
an die Stadt Hückelhoven, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung
in Baal zu verwenden hat.
Errichtet zu Hückelhoven, den 16.05.2003